Sanitär-Glossar — Fachbegriffe in der Schweiz
Stand: Quellen: Suva, BFS, Verbände der Branche
- Definition
- Sanitär-Glossar — Sammlung der wichtigsten Fachbegriffe rund um Sanitärinstallateure in der Schweiz — von Normen und Verordnungen über technische Standards bis zu rechtlichen Grundlagen. Jeder Eintrag mit kurzer Definition und Verweis auf die autoritative Schweizer Quelle.
- Einträge:
- 10
- Sprache:
- Schweizer Hochdeutsch
- Stand:
- Mai 2026
- Suissetec
- Schweizerisch-Liechtensteinischer Gebäudetechnikverband. Dachverband für Sanitär, Heizung, Lüftung, Klima und Spenglerei mit rund 3'500 Mitgliedbetrieben.
- W3 (SVGW)
- Schweizer Richtlinie für Trinkwasserinstallationen des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches. Verbindlich für alle Sanitärinstallateure.
- Geberit
- Schweizer Marktführer für Sanitärtechnik mit Sitz in Rapperswil-Jona. Vorwandinstallationen, Spülkästen und Wasserzähler sind in über 90 % der Schweizer Neubauten verbaut.
- Legionellen
- Bakterien, die in stehendem Warmwasser zwischen 25 und 45 °C gedeihen. Schweizer Norm SIA 385/1 verlangt mind. 60 °C Speichertemperatur zur Prävention.
- Vorwandinstallation
- Sanitärrohre und Spülkasten werden in einem Vorbau vor der eigentlichen Wand montiert. Standard in Schweizer Bädern, ermöglicht wandhängende WCs und einfachen Service.
- Suva
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt. Sie versichert in der Schweiz rund die Hälfte aller Arbeitnehmenden gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle und ist zuständig für Arbeitssicherheit auf Baustellen.
- MWST (Mehrwertsteuer Schweiz)
- Schweizer Konsumsteuer mit Normalsatz 8,1 % (seit 2024), reduziertem Satz 2,6 % und Sondersatz 3,8 % für Beherbergung. Unternehmen mit über CHF 100'000 Jahresumsatz sind MWST-pflichtig.
- QR-Rechnung
- Seit 2020 gültiger Schweizer Standard für Zahlungsabwicklung. Ersetzt den alten Einzahlungsschein (ESR) durch einen Swiss-QR-Code, der alle Zahlungsinformationen enthält und per Banking-App eingescannt werden kann.
- Werkvertrag (OR Art. 363 ff.)
- Vertrag, in dem sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werks und der Besteller zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet. Gesetzliche Grundlage für Handwerkeraufträge in der Schweiz.
- Offerte
- Verbindliches schriftliches Angebot eines Handwerkers über Leistung, Material und Preis. In der Schweiz üblicherweise 30 Tage gültig, sofern nicht anders vermerkt.
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